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Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,464
EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeitsfrage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit - Von der Qualifizierung einer Rechtslage nach Gemeinschaftsrecht abhängige Lösung - Zweckmässigkeit einer Vorabentscheidung

  • EU-Kommission

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

  • Wolters Kluwer

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ; Neuqualifizierung der Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den Gesellschaften in diesem Staat ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Gerichtsverfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge âEUR" Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69, Richtlinie 69/335/EWG
    Gemeinschaftsrecht; Steuererstattung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Rom - Erstattung von unter Verletzung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhobenen Abgaben - Qualifizierung des Rechtsverhältnisses im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 200
  • NJW 1999, 201
  • NVwZ 1999, 169 (Ls.)
  • EuZW 1998, 719
  • DVBl 1999, 56 (Ls.)
  • NZG 1999, 41
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt,daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse,die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstandensind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für dieAnrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriftbetreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79,Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in derRechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).

    Der Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich verpflichtet,die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten(Urteil Fantask u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Erstattung kann jedoch mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichenRegelung nur unter Beachtung der in den verschiedenen nationalenRechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verlangtwerden, wobei diese jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als beientsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübungder durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktischunmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteilevom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMCu.

    a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 71).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof im Urteil vom 9. März 1978in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629) insbesondere entschiedenhabe, daß die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte derGemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaatennicht nur zur Folge hätten, daß jede zuwiderlaufende Bestimmung des geltendenstaatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar werde, sondern auch, daß einwirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweitverhindert werde, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthalentschieden, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatlicheRichter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden unddie Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jedemöglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig,ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendetläßt (Urteil Simmenthal, Randnrn. 21 und 24).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 undC-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem esum die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf dieAnsammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er esvorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährlicheAbgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auchdann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, dermit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registersbetraut ist.

    17 vom 17. Februar 1985, mit Artikel 10 der Richtlinie 335/69/EWG des Ratesvom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 aufgrund der vomGerichtshof selbst aufgestellten Kriterien der Integration der nationalenVorschriften und der Gemeinschaftsvorschriften zur vollständigen Unanwendbarkeitdes Artikels 3 Absätze 18 und 19? Bedeutet diese insbesondere, daß das nationaleGericht diese innerstaatlichen Vorschriften auch bei der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses unberücksichtigt lassen muß, in dessen Rahmen der Bürgereines Mitgliedstaats von der Finanzverwaltung die Erstattung der entgegen Artikel10 der Richtlinie 335/69 gezahlten Beträge verlangt? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes.

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Unterdiesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung vonZuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf demGemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalenGerichtsbarkeit aufwerfen kann (Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17; vom 18. Januar 1996 in derRechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien desGemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sichdiesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile Bozzetti, Randnr. 18, und SEIM,Randnr. 33).

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Ohne zwischen früher oderspäter ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch bereits in seinerfrüheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juli 1964 in derRechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253) ausgeführt, daß es einem Mitgliedstaatverwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor einer entgegenstehendenGemeinschaftsnorm einzuräumen.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Erstattung kann jedoch mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichenRegelung nur unter Beachtung der in den verschiedenen nationalenRechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verlangtwerden, wobei diese jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als beientsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübungder durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktischunmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteilevom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMCu.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Außerdem steht, wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, dasGemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen,die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private aufErstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigenAbgaben besondere Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile vom 15.September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Randnr. 37, und in derRechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt,daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse,die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstandensind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für dieAnrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriftbetreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79,Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in derRechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Rechtsprechung ist mehrfachbestätigt worden (vgl. z. B. Urteil Debus, Randnr. 32; Urteile vom 2. August 1993in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 9, und vom 5. März1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 04.12.1980 - 54/80

    Wilner

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze; Rs. C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 63 - Kommission/Italien; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C-265/01, Slg. 2003, I-683 Rn. 18 mwN - Pansard).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.1998 - C-231/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,169
EuGH, 15.09.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1998 - C-231/96 (https://dejure.org/1998,169)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • Europäischer Gerichtshof

    Edis

  • EU-Kommission PDF

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung - Zeitliche Wirkung von Auslegungsurteilen - Rückwirkung - Umfang - Anwendung einer nationalen Ausschlußfrist auf einen Antrag auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrigen nationalen Abgaben

  • EU-Kommission

    Edilizia Industriale Siderurgica / Ministero delle Finanze

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ; Begrenzung eines Urteils ohne zeitliche Wirkung; Verwehrung auf das Berufen von nationalen Ausschlussfristen durch das Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 69/335/EWG Art. 10

  • rechtsportal.de

    Ausschlußfrist für Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beiträge

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EGV Art 5
    Erstattung von Abgaben; Verletzung der EWGRL 335/69

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen eines Urteils des Gerichtshofes führt, mit dem EG-Vertrag - Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die für die Erstattung von Abgaben, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 129
  • NVwZ 1999, 169 (Ls.)
  • EuZW 1998, 664
  • DVBl 1999, 30
  • DVBl 1999, 55 (Ls.)
  • NZG 1998, 811
 
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Wird zitiert von ... (105)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Im übrigen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, sowie kürzlich Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind im übrigen die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Ob der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung der fraglichen Gemeinschaftsvorschrift erlassen hat, ist insoweit ohne Belang (siehe in diesem Sinne Urteil Rewe, Randnr. 7).

    Ein Mitgliedstaat habe nämlich das Recht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zu berufen, wenn diese die in den Urteilen Rewe und Comet aufgestellten Voraussetzungen erfülle.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl sei das Urteil Emmott aufgrund der Verzögerungstaktik, die die italienischen Behörden gegenüber den Erstattungsanträgen der Gesellschaften an den Tag gelegt hätten, im vorliegenden Fall anwendbar.

    Deshalb müsse das Urteil Emmott auf die Klagen auf Erstattung von unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Abgaben angewandt werden, da andernfalls der säumige Mitgliedstaat einen Vorteil aus der von ihm begangenen Verletzung ziehen würde.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Emmott (Randnr. 23) entschieden, daß sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen könne, die ein einzelner zur Wahrung der ihm durch die Bestimmungen einer Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe, und daß eine Klagefrist des nationalen Rechts erst von diesem Zeitpunkt an laufe.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (siehe insbesondere Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 13. Februar 1996 in den Rechtssachen C-197/94 und C-252/94, Bautiaa und Société française maritime, Slg. 1996, I-505, Randnr. 47).

    Nach dieser Rechtsprechung muß weiterhin in Anbetracht dieser Grundsätze eine Beschränkung der Wirkungen eines Urteils, durch das über ein Auslegungsersuchen entschieden wird, durch den Gerichtshof die absolute Ausnahme bleiben (Urteile Denkavit italiana, Randnr. 17, und Bautiaa und Société française maritime, Randnr. 48).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    22 und 23, Denkavit italiana, Randnrn.

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Die Kommission hat zunächst geltend gemacht, daß die Urteile Steenhorst-Neerings und Johnson sich auf Beschwerden bezögen, in denen es um zu Unrecht verweigerte Sozialleistungen gegangen sei; folglich seien sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513).

    Im Urteil Barra (Randnr. 19) hat der Gerichtshof entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der nur diejenigen Antragsteller die Erstattung einer vom Gerichtshof für vertragswidrig erklärten Abgabe verlangen können, die vor Erlaß des betreffenden Urteils eine Erstattungsklage eingereicht haben.

    Daraus folgt, daß die in den Urteilen Barra und Deville enthaltene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, wobei die Voraussetzungen ihrer Anwendung auf die Rechtsprechungsorgane der Mitgliedstaaten dahinstehen können.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Im übrigen ergebe sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet die Ausgestaltung des Verfahrens für die Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der einzelnen Mitgliedstaaten sei (Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043, sowie kürzlich Urteil vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., Slg. 1996, I-389).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind im übrigen die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung der Erstattung rechtsgrundlos erhobener nationaler Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten; diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783) entgegen.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben worden sind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt der Fälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen.

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Emmott, Slg. 1991, I-4269) sei im Rahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie der Gerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessener Ausschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17 und 18, Denkavit italiana, Randnr. 23; vgl. auch Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, aus dem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile Haahr Petroleum, Randnr. 52, und vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 29.06.1988 - 240/87

    Deville / Administration des impôts

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-231/96
    Das verstoße gegen die Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 309/85 (Barra, Slg. 1988, 355) und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 240/87 (Deville, Slg. 1988, 3513).

    Desgleichen hat der Gerichtshof in dem Urteil Deville für Recht erkannt, daß der nationale Gesetzgeber nicht nach Verkündung eines Urteils des Gerichtshofes, durch das bestimmte Rechtsvorschriften als mit dem Vertrag unvereinbar erklärt werden, eine Verfahrensregel erlassen kann, die speziell die Möglichkeiten einschränkt, auf Erstattung der Abgaben zu klagen, die aufgrund dieser Rechtsvorschriften zu Unrecht erhoben worden sind.

  • EuGH, 13.02.1996 - C-197/94

    Bautiaa und Société française maritime / Directeurs des services fiscaux des

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

  • EuGH, 10.07.1980 - 811/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Ariete

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 10.07.1980 - 826/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / MIRECO

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Entsprechendes gilt bei der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, C-26/62, Slg. 1963, I-7 ; Urteil vom 4. Dezember 1974, van Duyn, C-41/74, Slg. 1974, I-1338 ; Urteil vom 1. Februar 1977, Nederlandse Ondernemingen, C-51/76, Slg. 1977, I-114 ; Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 20. September 1988, Beentjes, C-31/87, Slg. 1988, I-4652 ; Urteil vom 20. September 1988, Borken/Moormann, C-190/87, Slg. 1988, I-4714 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer, C-360/09, Slg. 2011, I-5186 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46, 48; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27, 29, 43 f.; Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 19 EUV Rn. 16; Frenz, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 3, Art. 197 AEUV Rn. 8 f.; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 33 f.; Vedder, in: ders./Heintschel v. Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 24, 32, Art. 5 EUV Rn. 9; Meyer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 19 EUV Rn. 58 ).

    Auch beim Äquivalenzprinzip wird so verfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor, C-205/82 u.a., Slg. 1983, I-2635 ; Urteil vom 8. Februar 1996, FMC, C-212/94, Slg. 1996, I-404 ; Urteil vom 10. Juli 1997, Palmisani, C-261/95, Slg. 1997, I-4037 ; Urteil vom 15. September 1998, Edis, C-231/96, Slg. 1998, I-4979 ; Urteil vom 9. Februar 1999, Dilexport, C-343/96, Slg. 1999, I-600 ; Urteil vom 19. September 2002, Österreich/Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7736 ; Urteil vom 26. Juni 2019, Kuhar/Addiko Bank, C-407/18, EU:C:2019:537, Rn. 46 f.; Urteil vom 7. November 2019, Flausch, C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 27 f.; Classen, in: v. der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 114 AEUV Rn. 29; Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 65; Franzius, in: Pechstein/Nowak/ Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Bd. 1, Art. 4 EUV Rn. 124; Streinz, in: ders., EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn. 34, 54).

  • EuGH, 10.09.2002 - C-216/99

    Prisco

    Die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Abgaben und der Modalitäten ihrer Erstattung war bereits mehrfach Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, über die mit den Urteilen vom 20. April 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915, im Folgenden: Urteil Ponente Carni) und vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo Energia u. a., Slg. 1998, I-5025) entschieden wurde.

    Auf die von mehreren italienischen Gerichten vorgelegte Frage, ob die Anwendung dieser Frist dem Gemeinschaftsrecht entspreche, stellte der Gerichtshof in den Urteilen Edis, Spac und Ansaldo Energia u. a. fest, dass das Recht eines Mitgliedstaats, sich gegenüber Klagen auf Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Abgaben auf eine nationale Ausschlussfrist zu berufen, nicht dadurch berührt wird, dass der Gerichtshof ein Vorabentscheidungsurteil über die Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erlassen hat, ohne die zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zu begrenzen.

    Dem Urteil Edis und den Urteilen vom 17. November 1998 in der Rechtssache C-228/96 (Aprile, Slg. 1998, I-7141) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-343/96 (Dilexport, Slg. 1999, I-579) ließen sich hinsichtlich der Erstattungsmodalitäten für gemeinschaftsrechtswidrige Abgaben folgende Grundsätze entnehmen.

    Die Geltung des Artikels 13 des Dekrets Nr. 641/1972 für Anträge auf Erstattung von Abgaben, die nach dem Urteil Ponente Carni für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden waren, ist bereits im Urteil Edis behandelt worden.

    Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass die in den Urteilen Barra und Deville entwickelte Rechtsprechung nicht anwendbar war (Urteil Edis, Randnr. 25).

    Der Gerichtshof hat ferner darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione die Fristen in Steuersachen auch für Klagen auf Erstattung von Abgaben oder Steuern galten, die aufgrund von Gesetzen erhoben wurden, die gegen die italienische Verfassung verstießen (Urteil Edis, Randnr. 38).

    Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden (Urteil Edis, Randnr. 39).

    Was Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 448/1998 anbelangt, so verweist diese Bestimmung lediglich auf Artikel 13 des Dekrets Nr. 641/1972, der vom Gerichtshof im Urteil Edis geprüft worden ist, und ändert nicht dessen Anwendungsbereich.

    Im vorliegenden Verfahren hat sich auch kein neuer Gesichtspunkt ergeben, der zu einer anderen Beurteilung als im Urteil Edis führen könnte.

    Dem vorlegenden Gericht ist deshalb ebenso wie im Urteil Edis zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlussfrist von drei Jahren zu berufen, die von der günstigeren allgemeinen Frist, die für Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge abweicht, wenn diese Ausschlussfrist in gleicher Weise auf alle Klagen auf Erstattung von Abgaben unabhängig davon angewandt wird, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

    Der Gerichtshof hat jedoch weiter entschieden, dass ein Mitgliedstaat keine Bestimmungen erlassen darf, die die Erstattung einer Abgabe, die durch ein Urteil des Gerichtshofes für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt worden ist oder deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht sich aus einem solchen Urteil ergibt, Voraussetzungen unterwerfen, die speziell diese Abgabe betreffen und die ungünstiger sind als diejenigen, die auf die Erstattung der fraglichen Steuer anwendbar gewesen wären, wenn diese Bestimmung nicht erlassen worden wäre (Urteile Edis, Randnr. 24, Aprile, Randnr. 26, und Dilexport, Randnr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    2. Sind die gesetzlichen Zinsen, die dieser Staat nach der ausdrücklichen Regelung des Absatzes 3 dieses Artikels 11 neben den Erstattungsbeträgen ab Stellung des Erstattungsantrags an die Gesellschaften zu zahlen hat und deren Höhe sich konkret auf jährlich 2, 5 % beläuft - womit dieser Jahreszinssatz als solcher niedriger ist als derjenige, der allgemein im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten Abgabenbetrag in den Artikeln 1 und 5 des Gesetzes Nr. 29 vom 29. Januar 1961 (und den späteren Verweisungsvorschriften) oder im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten sonstigen Betrag in Artikel 2033 des Codice civile vorgesehen ist -, unabhängig von der Frage, ob die Beträge, deren Zahlung der italienische Staat nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98 verlangt, Gebührencharakter haben, mit dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-260/96 (Spac), C-231/96 (Edis) sowie den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo) mehrfach bestätigten Grundsatz der Äquivalenz der beiden Regelungen (der innerstaatlichen und der gemeinschaftlichen) über den Schutz des einzelnen und/oder dem vom Gerichtshof dort ebenfalls bestätigten Grundsatz der Effektivität der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung zuerkannten Rechte vereinbar? V - Zulässigkeit der Fragen 48. In den Vorlagefragen wird verschiedentlich die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht angesprochen.

    4: - Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (Ansaldo, Slg. 1998, I-5025).

    42: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).

    43: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnr. 13), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 25), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 23) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 38).

    44: - Urteile in der Rechtssache 240/87 (zitiert in Fußnote 39, Randnrn. 17 und 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 26), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 24) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 39).

    47: - Urteile vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft und Hoechst, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 85), in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnrn. 19 und 34), in der Rechtssache C-260/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 18), in der Rechtssache C-228/96 (zitiert in Fußnote 40, Randnr. 18) sowie in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 25).

    49: - Urteil in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 36).

    55: - Urteile in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 37), in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 30) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 28).

    56: - Urteil in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 36).

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Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.1998 - C-76/97   

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https://dejure.org/1998,297
EuGH, 24.09.1998 - C-76/97 (https://dejure.org/1998,297)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-76/97 (https://dejure.org/1998,297)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-76/97 (https://dejure.org/1998,297)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Öffentliche Lieferaufträge - Unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie - Einstufung des Krankentransportdienstes

  • Europäischer Gerichtshof

    Tögel

  • EU-Kommission PDF

    Tögel / Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

    Richtlinien 89/665 des Rates, Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie 2 Absatz 1 und Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 41
    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Stellen für Nachprüfungsverfahren einzurichten - Fehlende Umsetzung - Folgen - Befugnis der für die Nachprüfung der ...

  • EU-Kommission

    Tögel / Niederösterreichische Gebietskrankenkasse

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wirkungen einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie

  • Judicialis

    Richtlinie 89/665/EWG

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 89/665/EWG
    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Bestimmung, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, Stellen für Nachprüfungsverfahren einzurichten - Fehlende Umsetzung - Folgen - Befugnis der für die Nachprüfung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamtes - Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 169
  • EuZW 1998, 660
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Schließlich hat der Gerichtshof in Randnummer 45 des Urteils Dorsch Consult darauf hingewiesen, daß die Betroffenen, wenn die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Weise ausgelegt werden können, im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen können, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 40) kann sich der einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, daß es nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40) Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind.
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 02.05.1996 - C-253/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-76/97
    Diese Mindestgarantie kann zwar keinem Mitgliedstaat als Rechtfertigung dafür dienen, daß er sich der Verpflichtung entzieht, rechtzeitig zur Erreichung des Zieles der jeweiligen Richtlinie geeignete Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen (vgl. insbesondere Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-253/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-2423, Randnr. 13), doch kann sie bewirken, daß der einzelne befugt ist, sich gegenüber einem Mitgliedstaat auf die materiellen Vorschriften der Richtlinie 92/50 zu berufen (Randnr. 44).
  • EuGH, 19.06.2008 - C-454/06

    pressetext Nachrichtenagentur - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 92/50/EWG -

    Vorab ist festzustellen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag zwar geschlossen wurde, bevor die Republik Österreich der Europäischen Union beigetreten ist, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften aber ab dem Beitritt dieses Staates auf einen solchen Auftrag anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Tögel, C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 14).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Zweifel ergäben sich hieran jedoch aufgrund des Urteils vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97 (Tögel, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 40).

    73 Dieser Auslegung steht das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil Tögel keineswegs entgegen, da es in diesem Urteil nicht um die Auslegung der Richtlinie 93/104, sondern um die der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) ging, deren Regelungsinhalt und Zielrichtung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/104 irrelevant sind.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Viertens ist zwischen den Verfahrensbeteiligten auch unstreitig, dass der Notfalltransport bzw. der qualifizierte Krankentransport, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, den Kategorien 2 bzw. 3 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 bzw. des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2004/18 und zugleich der Kategorie 25 des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 bzw. des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18 zuzurechnen sind, so dass die Aufträge, die derartige Dienstleistungen zum Gegenstand haben, in den Anwendungsbereich von Art. 10 der Richtlinie 92/50 bzw. von Art. 22 der Richtlinie 2004/18 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 1998, Tögel, C-76/97, Slg. 1998, I-5357, Randnr. 40).
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